Die Satzung des Gesundheitsring Hamburg e.V.
Präambel
Der Mensch steht im Mittelpunkt unserer Arbeit. Sein Befinden und seine Gesundheitsvorsorge zu verbessern sowie seine Krankheiten zu heilen ist unsere Aufgabe. Zu seinem Wohl arbeiten wir eng zusammen. Seine Entscheidungen sind die Grundlage unserer Arbeit.
Die Mitglieder des Gesundheitsringes achten das Recht der Patienten auf freie Arztwahl.
Die enge Zusammenarbeit der Mitglieder des Gesundheitsringes untereinander und mit den Krankenhäusern im Versorgungsbereich ermöglicht eine für die Patienten optimale Versorgung.
Alle Mitglieder des Gesundheitsrings haben sich verpflichtet, immer auf dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu sein.
Unser Ziel ist der Erhalt der ambulanten Versorgung durch die Mitglieder des Gesundheitsrings. Dies erreichen wir durch die wirtschaftliche und effiziente Erbringung hochwertiger medizinischer Leistungen. Die gute Kommunikation und enge Zusammenarbeit schafft Freiräume zum Wohle der Patienten und der Mitglieder des Gesundheitsrings.
Der Gesundheitsring ist ein starker Zusammenschluss und damit starker Verhandlungspartner bei der Teilnahme an neuen Formen der medizinischen Versorgung.
Der Gesundheitsring handelt unabhängig von Industrie und Krankenhäusern. Er finanziert sich durch seine Mitglieder und steht jedem Leistungserbringer in der medizinischen Versorgung offen, der sich den Leitsätzen verpflichtet.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gesundheitsring Hamburg (e. V.)."
Sitz des Vereins ist 22305 Hamburg, Schwalbenstr. 13
Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V.".
§ 2 Vereinszweck
Der Hamburger Gesundheitsring ist ein Zusammenschluss niedergelassener Hausärzte und Fachärzte. Die Aufnahme weiterer Leistungserbringer des medizinischen Bereichs ist zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt geplant.
Ziele des Vereins sind:
- Die Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsversorgung der Menschen im Einzugsgebiet des Vereins.
- Der Erhalt und der Ausbau der wohnortnahen ambulanten Versorgung durch die Mitglieder des Hamburger Gesundheitsrings.
Um diese übergeordneten Ziele zu erreichen
- kooperieren die Mitglieder des Hamburger Gesundheitsrings eng miteinander
- führt der Verein wissenschaftliche Veranstaltungen durch
- entwickelt und sichert der Gesundheitsring die Qualität der Patientenversorgung im hausärztlichen und fachärztlichen Bereich und in sektorenübergreifenden Kooperationen
- fördert der Gesundheitsring die Entwicklung innovativer, effizienter und sicherer Kommunikations- und Informationsstrukturen innerhalb der kooperierenden Beteiligten der Leistungserbringung
- streben die Mitglieder des Gesundheitsrings Kooperationen mit den Krankenhäusern im Versorgungsbereich an
- handelt der Gesundheitsring unabhängig
§ 3 Verwendung der Mittel
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Gesundheitsrings keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung und Aufhebung des Hamburger Gesundheitsrings.
- Aufwandsentschädigungen für Mitglieder, die im Auftrag des Hamburger Gesundheitsrings projektbezogene Tätigkeiten oder Präsenz im öffentlich- politischen Raum übernehmen sowie Verwaltungs- und Organisationsaufgaben wahrnehmen, werden auf Antrag vergütet. Über die Höhe der Vergütungen beschließt die Mitgliederversammlung Vergütungsrichtlinien.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Hamburger Gesundheitsrings fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Hamburger Gesundheitsrings fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an „ IPPNW“ und „Ärzte ohne Grenzen“. Diese Organisationen haben die Mittel entsprechend ihrem Satzungszweck ausschließlich zur Hilfe an Menschen zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
- Mitglied des Hamburger Gesundheitsrings können alle niedergelassenen Ärzte in Hamburg werden, die sich dessen Leitsätzen verpflichtet fühlen. Die Aufnahme weiterer Leistungserbringer in der medizinischen Versorgung ist möglich. Über den Zeitpunkt, zu dem die Öffnung des Gesundheitsrings für diese Mitgliedergruppe erfolgen soll, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand einstimmig. Über den Antrag wird auf Grundlage der beim Verein anzufordernden Beitrittserklärung entschieden.
- Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, so kann der Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung wiederholt werden. Für die Befürwortung des Antrags ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
- Es besteht außerdem die Möglichkeit zu Fördermitgliedschaft natürlicher und juristischer Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand schriftlich zu richten. Fördermitglieder verzichten auf ein Stimmrecht und zahlen mindestens den halben Mitgliedsbeitrag. Sie erhalten die Mitgliederinformationen des Gesundheitsrings und können an der Vereinsarbeit teilnehmen. Näheres beschließt der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschließung oder Streichung aus der Mitgliederliste. Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Hierbei ist eine 2-monatige Kündigungsfrist einzuhalten.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschlussgründen ist dem betreffenden Mitglied durch Einwurfeinschreiben bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Hamburger Gesundheitsrings übernehmen die Verpflichtung, kollegial mit anderen Mitgliedern im Sinne des Vereinszwecks zusammenzuarbeiten, bei organisatorischen Aufgaben und/oder bei Qualitätszirkeln und Projekten des Gesundheitsrings mitzuwirken.
- Zur Finanzierung der Arbeit des Hamburger Gesundheitsrings werden von den Mitgliedern vierteljährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge und die Modalitäten des Einzugs entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Der Grundbeitrag beträgt zum Zeitpunkt der Vereinsgründung 30,00 Euro monatlich. Der Beitrag wird vierteljährlich per Bankeinzug erhoben. Weiteres bestimmt die Mitgliederversammlung (§10, 2.).
§ 7 Organe des Hamburger Gesundheitsrings
Organe des Hamburger Gesundheitsrings sind der Vorstand nach § 26 BGB sowie die Mitgliederversammlung nach § 32 BGB und ein Beirat.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Vereinsmitgliedern.
Einem 1., 2. und 3. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereines nach außen . Jedes der Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Gesundheitsringes berechtigt. Die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers werden nach Beschluss des Vorstandes vom 2. und 3. Vorsitzenden wahrgenommen.
Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand gilt als ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als dies durch Beanstandung des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich ist. Änderungen oder Einschränkungen der Ziele des Vereins und/oder der Rechte der Vereinsorgane sind nicht zulässig.
Der Vorstand tagt in der Regel alle 8 Wochen, mindestens 5 mal im Jahr. Von den Sitzungen wird ein Protokoll erstellt, dass den Mitgliedern des Beirates spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zugeleitet wird.
Die Wahlperiode aller Mitglieder des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Beirat
- Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der im Verein vertretenen Gruppen (Hausärzte, Fachärzte, etc.). Aufgabe des Beirates ist, die Interessen der Mitgliedergruppen in der Vereinsarbeit und den Vereinsgremien sicher zu stellen.
- Der Beirat tagt mindestens 2 mal im Jahr. Das Protokoll der Sitzungen wird an alle Vereinsmitglieder verteilt.
- Der Beirat hat das Recht außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Dieser Beschluss muss einstimmig gefasst werden.
- Die Wahlperiode des Beirats beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Beirates dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 10 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Versammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Beschlussfassung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §11.
Der Mitgliederversammlung obliegt einmal im Kalenderjahr
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und deren Entlastung
- die Entlastung der alten Vorstandsmitglieder
- die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
- die Wahl des Beirats
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes
- die Festsetzung der aktuellen Beiträge und eventuelle Umlagen
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Hamburger Gesundheitsrings es erfordert, der Beirat dies verlangt oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Beschlussfassung erfolgt gemäß der Bestimmungen des §11.
Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Nur auf Antrag und nach Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitglieder darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 11 Beschlussfassung
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebungen; wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder es verlangen, muss schriftlich abgestimmt werden.
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel, Zweckänderungen einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Beschlussfähigkeit besteht für diese Fälle nur, wenn mindestens 60 % der eingeschriebenen ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Quote nicht erreicht, so muss eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten erfolgen, auf der die erschienenen Mitglieder ohne Quorum entscheiden können.
- Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Wird wieder Stimmengleichheit erzielt, entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung ist außer in den in Abschnitt 2. geregelten Fällen beschlussfähig, wenn mehr als 20%, mindestens jedoch 9 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
§ 12 Protokollierung der Mitgliederversammlung
Über den Gang der Versammlungen des Hamburger Gesundheitsrings und über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Protokollführer und von der Leitung der Versammlung zu unterzeichnen. Waren mehrere Leiter der Mitgliederversammlung tätig, genügt es, wenn einer von ihnen das Protokoll unterzeichnet.
§ 13 Kassenprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer erstattet in der ersten jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassengeschäfte des Vereins.
§ 14 Haftung
Die Haftung des Vereines ist beschränkt auf eine Pflichtverletzung durch Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Verein ist verpflichtet, die Vorstandsmitglieder von Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen.
§ 15 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§ 16 Liquidation
Die Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung des Hamburger Gesundheitsrings über die Bestellung der Liquidatoren. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde am 7. Juni 2007 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
§ 18 Schlussbestimmungen
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 21-79 BGB).
Hamburg, den 7. Juni 2007